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§ 17 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Teilprüfungen

§ 17.

(1) Teilprüfungen sind in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form abzulegen (Prüfungsart).

(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfung als bestanden wertet. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 80 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüferin die Prüfung als ausgezeichnet bestanden wertet.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.

(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255080

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