Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der vier Vertragsstaaten – Frankreich, Deutschland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich – seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde nach dem in Absatz 1 bezeichneten Tag hinterlegt, tritt dieses Protokoll 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254964
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