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Artikel 19 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Ein Vertragsmitgliedstaat kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass er das Protokoll vorläufig anwenden wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2016 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254965

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