Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Ein Vertragsmitgliedstaat kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass er das Protokoll vorläufig anwenden wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2016 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254965
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