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Artikel 18 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der vier Vertragsstaaten – Frankreich, Deutschland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich – seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

(2) Für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde nach dem in Absatz 1 bezeichneten Tag hinterlegt, tritt dieses Protokoll 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254964

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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