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Artikel 17 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt und Hinterlegung

(1) Dieses Protokoll liegt für alle Vertragsmitgliedstaaten vom 29. Juni 2016 bis 29. Juni 2017 beim Rat der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.

(3) Nach dem 29. Juni 2017 steht dieses Protokoll allen Vertragsmitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254963

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