vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Das Gericht sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Protokoll genannte Person, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, oder das Gericht in Fällen, in denen es nach Artikel 5 Immunität genießt, beteiligt ist, sofern diese Immunität nicht aufgehoben worden ist.

(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden einem Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gericht und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gericht, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, welcher Vorsitzender des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichts oder des Vertragsstaats vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254962

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)