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Artikel 15 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 15

Notifikation

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Namen der Richter, des Kanzlers und des Personals mit, auf die dieses Protokoll anwendbar ist. Ferner sind die Ernennung und der Dienstantritt eines Richters, Kanzlers oder von Personal des Gerichts und jede Änderung der Umstände baldmöglichst, spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten der entsprechenden Änderung der Umstände, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254961

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