Artikel 14
Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Unbeschadet des Rechts der Europäischen Union trifft der betreffende Vertragsstaat alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung
- a) der Einreise in sein Hoheitsgebiet, der Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet und des Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet aller Personen, die eine amtliche Tätigkeit für das Gericht ausüben, nämlich die Richter, der Kanzler, bei dem Gericht beschäftigtes Personal und von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestelltes Personal, sowie den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen von solchen Personen, wenn diese eine amtliche Tätigkeit für das Gericht in einem Vertragsstaat ausüben und nicht Staatsangehörige dieses Staates sind oder nicht ihren ständigen Wohnsitz in diesem Vertragsstaat haben und
- b) der Einreise in sein Hoheitsgebiet und Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet aller Personen, die in einer amtlichen Eigenschaft von dem Gericht bestellt oder geladen werden, nämlich Parteien, Vertreter von Parteien, Dolmetscher, Zeugen und Sachverständige.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254960
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