Artikel 5
Immunität des Gerichts, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder
(1) Das Gericht genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle:
- a) soweit es im Einzelfall ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet hat;
- b) im Fall eines von anderen Personen als den Richtern, dem Kanzler oder dem Personal des Gerichts gegen das Gericht angestrengten Zivilverfahrens wegen vertraglicher Haftung;
- c) im Fall eines gegen das Gericht angestrengten Zivilverfahrens wegen außervertraglicher Haftung, sofern der Anspruch nicht auf die Ausübung der Rechtsprechung des Gerichts gestützt wird, oder
- d) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Gericht gehörendes oder für es betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist.
(2) Das Gericht genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung oder Enteignung seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder oder jede sonstige Form eines Eingriffs in diese, gleichviel, wo sie sich befinden, soweit hierfür keine Ermächtigung des Gerichts vorliegt.
(3) In dem für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichts von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254951
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