Artikel 13
Zweck und Aufhebung der in den Artikeln 6, 9 und 10 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil der Personen begründet, denen sie gewährt werden. Ihr Zweck liegt ausschließlich im Interesse des Gerichts, insbesondere darin, unter allen Umständen die Handlungsfreiheit des Gerichts und die völlige Unabhängigkeit der betreffenden Personen sicherzustellen.
(2) Das Präsidium des Gerichts ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die nach den Artikeln 9 und 10 gewährte Immunität der Richter, des Kanzlers und des Personals aufzuheben, wenn nach seiner Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgehoben werden kann. Ein Vertragsstaat hat das gleiche Recht in Bezug auf seine Vertreter im Verwaltungsausschuss und im Haushaltsausschuss (Artikel 6). Der Verwaltungsausschuss hat das gleiche Recht und die gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Mitglieder des Beratenden Ausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254959
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