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§ 11 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Satzung

§ 11.

(1) Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der WK‑AG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen.

(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein.

(3) Eine WK‑AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Fondsbestimmungen gelten.

(4) Die Satzung der WK‑AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgelöst werden kann.

(5) In allen Fällen, in denen die Satzung der WK‑AG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß § 16 zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254732

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