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§ 12 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Vorstand

§ 12.

(1) Der Vorstand einer WK‑AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,

  1. 1. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und
  2. 2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuweisen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahrstelle ausüben.

Schlagworte

Finanzwesen

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254733

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