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§ 5 VirtGesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2023

Sonderbestimmung für börsenotierte Aktiengesellschaften

§ 5.

(1) Für die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung in einer börsenotierten Aktiengesellschaft (§ 3 AktG) sind zusätzlich zu den §§ 2, 3 oder 4 die folgenden Absätze maßgeblich.

(2) Wenn die Informationen gemäß § 2 Abs. 2 in der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft noch nicht enthalten sind, so ist es ausreichend, wenn diese Informationen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden und dies in der Einberufung angekündigt wird.

(3) Unbeschadet der Möglichkeit einer Wortmeldung in der Hauptversammlung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 stellt die Gesellschaft den Aktionären einen elektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung, auf dem sie vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum dritten Werktag oder einem festzusetzenden späteren Zeitpunkt vor Beginn der Versammlung Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln können. Für die Informationen über diesen Kommunikationsweg gilt Abs. 2 sinngemäß. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind in der Versammlung zu verlesen oder den Teilnehmern auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Gesellschaft stellt auf ihre Kosten den Aktionären zumindest zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. Dabei handelt es sich um dafür geeignete und von der Gesellschaft unabhängige Personen, die von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung bevollmächtigt werden können. Für die Informationen über die besonderen Stimmrechtsvertreter gilt Abs. 2 sinngemäß.

(5) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung öffentlich übertragen wird.

(6) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen schon bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt vor der Hauptversammlung auf elektronischem Weg abgeben können. Die betreffenden Aktionäre können ihre Stimmabgabe bis zur Abstimmung in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung widerrufen und allenfalls erneut abstimmen. Im Übrigen gilt § 126 AktG sinngemäß.

(7) Wurde die ordentliche Hauptversammlung nach diesem Bundesgesetz virtuell durchgeführt, so können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, bis zum Ende des Geschäftsjahres die Einberufung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung in einer Form verlangen, die eine physische Teilnahme der Aktionäre ermöglicht. § 105 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 AktG gelten sinngemäß.

(8) Die Satzungsbestimmung, die eine Durchführung virtueller oder hybrider Versammlungen vorsieht oder die Entscheidung hierüber dem einberufenden Organ überlässt (§ 1 Abs. 2 bis 4), ist auf längstens fünf volle Geschäftsjahre zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254488