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§ 4 VirtGesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2023

Hybride Versammlung

§ 4.

(1) Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(2) Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (§ 2) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (§ 3) sinngemäß.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254487

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