Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012318
Dokumentnummer
NOR40254489
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