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§ 6 VirtGesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2023

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.

Soweit in diesem Bundesgesetz Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254489

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