Sicherheiten
§ 9.
Ein Zahlungssystem hat zur Besicherung der eigenen Kreditrisikopositionen bzw. der Kreditrisikopositionen von Teilnehmern Sicherheiten mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu verlangen. Ein Zahlungssystem hat hinreichend konservative Bewertungsabschläge sowie Konzentrationslimits zu definieren und diese entsprechend umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253714
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