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§ 9 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Sicherheiten

§ 9.

Ein Zahlungssystem hat zur Besicherung der eigenen Kreditrisikopositionen bzw. der Kreditrisikopositionen von Teilnehmern Sicherheiten mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu verlangen. Ein Zahlungssystem hat hinreichend konservative Bewertungsabschläge sowie Konzentrationslimits zu definieren und diese entsprechend umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253714

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