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§ 8 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Kreditrisiko

§ 8.

Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253713

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