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§ 4 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

2. Teil

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit Meldepflicht

§ 4.

(1) Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch bekanntzugeben.

(2) Den Meldungen gemäß Abs. 1 sind folgende Angaben anzuschließen:

  1. 1. Bei Aufnahme oder Einstellung des Betriebs eines Zahlungssystems: Name des Zahlungssystems, Name und Geschäftssitz des Betreibers des Zahlungssystems, Name sowie Geschäftssitz der Teilnehmer am Zahlungssystem.
  2. 2. Bei Teilnehmeränderungen: Name, Geschäftssitz sowie Art der Teilnahme (zum Beispiel direkt oder indirekt) des neuen bzw. des wegfallenden Teilnehmers.

(3) Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank schwere Sicherheits- und Betriebsvorfälle im Sinne des „Major Incident Reporting Framework for Payment Schemes and Retail Payment Systems“ mittels standardisierter Templates entsprechend Anhang 1 elektronisch zu melden. Sofern ein Verpflichteter der Meldepflicht gemäß § 86 ZaDiG 2018 unterliegt, ist eine zusätzliche Meldung nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253709

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