Risikobasierter Grundsatz und Proportionalität
§ 3.
Der Detailierungsgrad und die Frequenz der Überprüfungen der Systemsicherheit bei den Verpflichteten durch die Oesterreichische Nationalbank richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz der Verpflichteten sowie nach der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte. Abhängig von der Ausgestaltung des Zahlungssystems müssen nicht sämtliche der §§ 5 bis 23 dieser Verordnung anwendbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253708
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