Veröffentlichungen
§ 23.
Ein Zahlungssystem hat über klare und umfassende Regelungen und Verfahren zu verfügen und ausreichend Information zur Verfügung zu stellen, um Teilnehmern ein genaues Verständnis der Risiken, Gebühren und sonstiger wesentlicher Kosten zu ermöglichen, die ihnen durch Teilnahme am Zahlungssystem erwachsen. Alle einschlägigen Regelungen und die wichtigsten Verfahren sind offenzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253728
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