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§ 2 DLT-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Aufsicht

§ 2.

(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 durch Betreiber von DLT‑Marktinfrastrukturen gemäß Art 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 jederzeit berechtigt,

  1. 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
  2. 2. von einem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
  3. 3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, durch eigene Prüfer oder durch sonstige Sachverständige VorOrt-Prüfungen durchzuführen,
  4. 4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, der ein DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreibt oder mit der Prüfung einer Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines Marktbetreibers gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur VorOrt-Prüfung im Bereich der Aufsicht über solche Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen und Marktbetreiber erstreckt sich dabei nur auf die Prüfung jener Geschäftsfelder und Risikoarten, die mit den von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines DLTAbwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder im Rahmen eines DLTHandels- und Abwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringen sind; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
  5. 5. von einem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
  6. 6. von den Abschlussprüfern eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur Auskünfte einzuholen.

(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.

(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers einer DLT‑Marktinfrastruktur kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,

  1. 1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
  2. 2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hat
  1. a) dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
  2. b) im Falle, dass dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
  1. 3. Geschäftsleitern des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
  2. 4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Betreiber einer DLT‑Marktinfrastruktur zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des Betreibers einer DLT‑Marktinfrastruktur zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

  1. 1. einen Rechtsanwalt oder
  2. 2. einen Wirtschaftsprüfer

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Betreibers einer DLT‑Marktinfrastruktur ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(8) Verletzt ein Betreiber einer DLT‑Marktinfrastruktur Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/858, so kann die FMA

  1. 1. dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
  2. 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

(9) Die FMA ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gemäß § 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist.

(10) Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz entsprechen, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung von Daten gemäß Abs. 9 durch die FMA an Behörden aus Drittstaaten.

(11) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 sind hinsichtlich der Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und der Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 § 90 Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 111 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß anzuwenden.

(12) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 ist hinsichtlich der Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 § 2 Abs. 9 ZvVG sinngemäß anzuwenden, wobei Zentralbanken aus Drittstaaten auch als Behörden aus Drittstaaten gelten. Die Übermittlung von Daten an Behörden aus Drittstaaten ist in Ergänzung zu den Vorgaben in § 2 Abs. 9 ZvVG nur zulässig, soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes –FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung von Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

Schlagworte

Handelssystem, Kapitalentnahme, Kapitalausschüttung, Wiederholungsfall

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20012290

Dokumentnummer

NOR40253544

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