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§ 16 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 16.

(1) Der Fortschritt der Ausbildung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253321

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