Ressortspezifische theoretische Ausbildung
§ 9.
(1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium. Dem:Der Auszubildenden werden hierfür geeignete Studienunterlagen bzw. Informationen zur Verfügung gestellt.
(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem:einer Einzelprüfer:in.
(3) Der:die Auszubildende hat die Prüfungsbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20012273
Dokumentnummer
NOR40253211
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)