Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Die Module und Mindestdauer der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind inAnlage 1 geregelt.
(3) Die inAnlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu absolvieren.
(4) Der:Die Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20012273
Dokumentnummer
NOR40253210
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