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§ 9 GA VO-BMK 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2023

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium. Dem:Der Auszubildenden werden hierfür geeignete Studienunterlagen bzw. Informationen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem:einer Einzelprüfer:in.

(3) Der:die Auszubildende hat die Prüfungsbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253211

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