Erstorientierung
§ 7.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der:die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung
- 1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen:seine Vorgesetzte:n über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs zu informieren sowie
- 2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung einzuschulen.
(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des:der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen:deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20012273
Dokumentnummer
NOR40253209
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