Ausbildungsplan
§ 6.
(1) Der:die Ausbildungsleiter:in hat für jede:n Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der:die Dienstvorgesetzte und der:die Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des:der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
- 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung auf Grundlage des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgt;
- 2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module;
- 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
- 4. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die der:dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
- 5. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Ausbildungsabschnitte gemäß § 4, innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums, eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
- 6. den Hinweis, dass dem:der Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung zusteht, der tageweise in Anspruch genommen werden kann.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass eine Absolvierung der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist möglich ist.
(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der:die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20012273
Dokumentnummer
NOR40253208
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