Ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Öko-IFB-VO § 0
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist
Kurztitel
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.05.2023
Abkürzung
Öko-IFB-VO
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
20012269
Dokumentnummer
NOR40253070
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)