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§ 8 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Finanzierung

§ 8.

(1) Die Finanzierung des FWIT‑Rates erfolgt aus

  1. 1. Mitteln, die ihm der Bund bereitstellt sowie
  2. 2. sonstigen öffentlichen Zuwendungen.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT‑Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Die Gebarung des FWIT‑Rates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252985

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