Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.1G
§ 12.
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.1G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden gelagert werden:
- 1. Zu Schutzobjekten muss der nach der in der Anlage angeführten Formel 1 berechnete Abstand, jedenfalls aber der in der Tabelle angeführte Mindestabstand, eingehalten werden.
- 2. Der einzuhaltende Abstand zwischen Lagergebäuden muss nach der in der Anlage angeführten Formel 2 berechnet werden. Davon unberührt bleibt die jedenfalls einzuhaltende Brandschutzzone.
- 3. Wird die vorhandene Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen so in Teilmengen unterteilt und wird durch bauliche Maßnahmen oder geeignete Abstände sichergestellt, dass bei unerwünschter Reaktion einer Teilmenge das Übergreifen auf eine andere Teilmenge ausgeschlossen ist, kann der Berechnung der Sicherheitsabstände die größte Teilmenge zugrunde gelegt werden.
- 4. Die Brandschutzzone hat zumindest 10 m zu betragen und ist von sämtlichen Lagerungen freizuhalten.
- 5. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
- 6. Lagergebäude müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertüre eine wirksame Lüftung gegeben ist.
- 7. Eine Überschüttung von mindestens einem Meter muss allseitig, mit Ausnahme des Zugangs, vorgenommen werden. Der Erosion muss durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Begrünen, entgegengewirkt werden. Als Schüttgut muss ein dämpfendes Material verwendet werden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.
- 8. Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.
- 9. Vor dem Zugang zum Lager muss ein Schutzwall errichtet werden, der geeignet ist, den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls entfällt in jenen Fällen, in denen durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz gegeben ist.
- 10. Die Lagerung in Lagergebäuden mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) ist unzulässig.
(2) Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze anderer Lagerklassen zusammen mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.1G gelagert, so ist die gesamte NEM der gelagerten Menge bzw. Teilmenge pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.1G zuzuordnen.
Schlagworte
Geländebewachsung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252727
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