Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.3G
§ 11.
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G dürfen, abgesehen von den Fällen des Abs. 2, unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
- 1. Zu Schutzobjekten muss der nach der in der Anlage angeführten Formel 1 berechnete Abstand, jedenfalls aber der in der Tabelle angeführte Mindestabstand, eingehalten werden.
- 2. Wird die in einem Lager vorhandene Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen so in Teilmengen unterteilt und durch bauliche Maßnahmen oder geeignete Abstände sichergestellt, dass bei unerwünschter Reaktion einer Teilmenge das Übergreifen auf eine andere Teilmenge ausgeschlossen ist, kann der Berechnung der Sicherheitsabstände die größte Teilmenge zugrunde gelegt werden.
- 3. Der Abstand – ausgenommen jener zu den in der Tabelle in der Anlage angeführten besonderen Schutzobjekten – kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
- 4. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert, gelten auch für pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G die Bestimmungen des § 10. Der Abstand im Sinne des § 10 Z 1 erhöht sich diesfalls bei einer Lagerung bis 5.000 kg NEM auf 25 m zu öffentlichen Verkehrswegen und auf 40 m zu sonstigen Schutzobjekten, bei mehr als 5.000 kg NEM auf 60 m.
Schlagworte
Lagercontainer
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252726
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