3. Abschnitt
Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G
§ 10.
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
- 1. Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
- 2. Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
- 3. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
- 4. Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.
Schlagworte
Lagercontainer
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252725
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)