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§ 10 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

3. Abschnitt

Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G

§ 10.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. 1. Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
  2. 2. Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  3. 3. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  4. 4. Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.

Schlagworte

Lagercontainer

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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