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§ 7 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Pharmaspezifische Berechnungen,
  2. 2. Stoffkonstanten und deren Anwendungen,
  3. 3. Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
  4. 4. Messtechnik,
  5. 5. Verpacken von Arzneimitteln.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20012241

Dokumentnummer

NOR40252432

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