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§ 6 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Pharmatechnik

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.

  1. 1. Pharmazeutische Verfahrenstechnik zur Herstellung von festen, flüssigen, halbfesten und sterilen Arzneimitteln,
  2. 2. Reinraumtechnik,
  3. 3. Verpackungstechnologie,
  4. 4. pharmazeutische Dokumentation,
  5. 5. Abweichungs- und Änderungswesen,
  6. 6. Qualitätsmanagement und Good Manufacturing Practice GMP.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Abweichungswesen

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20012241

Dokumentnummer

NOR40252431

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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