vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmatechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 10 und 11 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20012241

Dokumentnummer

NOR40252437

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)