Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmatechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 10 und 11 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
20012241
Dokumentnummer
NOR40252437
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