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§ 13 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Ausbildungsplan

§ 13.

(1) Die Ausbildungsleiterin/Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzter/Fachvorgesetztem nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.

(2) In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan hat auch die Jobrotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 zu dokumentieren.

(3) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252372

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