Individuelle theoretische Ausbildung
§ 12.
(1) Entsprechend den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind individuelle Ausbildungsschwerpunkte zur Weiterentwicklung der fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten von der/dem Fachvorgesetzten zu vereinbaren. Die Wahl der Ausbildungsformen liegt in der Verantwortung der/des Fachvorgesetzten und hat sich an den bereits vorhandenen individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Entwicklungspotenzialen der oder des Bediensteten zu orientieren.
(2) Als Bestätigung über die erfolgreiche individuelle Ausbildung der/des Bediensteten ist ein schriftlicher Bericht durch die Fachvorgesetzte/den Fachvorgesetzten an die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Letztentscheidung, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist, liegt bei der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter.
(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung der individuellen Grundausbildung beträgt für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe
A1/v1/A2 /v2 mindestens 48 Unterrichtseinheiten (sechs Tage)
A3/v3 mindestens 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage)
A4/v4 mindestens 16 Unterrichtseinheiten (zwei Tage)
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012238
Dokumentnummer
NOR40252371
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