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§ 11 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 11.

(1) Im Rahmen der ressortspezifischen theoretischen Ausbildung werden einerseits spezielle ressortspezifische Kenntnisse über EU und internationale Agenden sowie andererseits ressortbezogene Inhalte über die Wirkungsorientierte Steuerung vermittelt. Die Teilnahme an diesen Seminaren ist für alle Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 verpflichtend.

(2) Ein intern organisiertes Seminar gibt einen Überblick über die wesentlichen Rechtsmaterien des Ressorts. Über das „Ressortrecht“ ist von allen Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Vorbereitung für die Prüfung kann auch im Selbststudium erfolgen, eine entsprechende Lernunterlage steht den Auszubildenden zur Verfügung.

(3) Für Bedienstete der Wildbach- und Lawinenverbauung finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Die übergeordnete Fachabteilung im Ressort organisiert eigenverantwortlich Lernformate zur Vermittlung von Kenntnissen und Wissen über relevante Rechtsmaterien sowie Steuerungsinstrumente und -prozesse für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2. Der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Ähnlichem vorzulegen.

Schlagworte

Steuerungsprozess, Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252370

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