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§ 2 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Definitionen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
  2. 2. Delegierte Verordnung: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.9.2022, S. 2;
  3. 3. Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars, ABl. Nr. L 247 vom 23.9.2022, S. 57;
  4. 4. EDV-gestütztes System: System im Sinne des Art. 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43, und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, elektronische Meldungen über Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit dem Zollamt Österreich oder mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen;
  5. 5. elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie, das den in Art. 3 der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
  6. 6. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in Art. 4 der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
  7. 7. Ausgangszollstelle: jene Zollstelle, die nach Artikel 329 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022, S. 1) für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden;
  8. 8. Ausfallverfahren: Verfahren, das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angewendet wird, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht;
  9. 9. Freistellungsbescheinigung: Bescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie und nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer, oder dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer, ABl. Nr. L 88 vom 16.3.2022, S. 15;
  10. 10. Völkerrechtlich begünstigter Empfänger: Empfänger gemäß §§ 29a Abs. 3 und 31 Abs. 1 Z 1 lit. d MinStG 2022, §§ 14a Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 3 BierStG 2022, §§ 37a Abs. 3 und 38 Abs. 1 Z 3 AlkStG 2022 oder §§ 16a Abs. 3 und 17 Abs. 1 Z 3 TabStG 2022;
  11. 11. ARC: der gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zugewiesene Administrative Reference Code;
  12. 12. EU-Verbrauchsteuergebiet: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet;
  13. 13. e-Versandanzeige: Versandanzeige gemäß § 51 MinStG 2022, § 37 BierStG 2022, § 90 AlkStG 2022 oder § 36 TabStG 2022.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252137

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