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§ 18 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit Ablauf des 12. Februar 2023 außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet wurden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

(3) Für Wirtschaftsbeteiligte, die nach § 6 Abs. 5 der in Abs. 2 genannten Verordnung selbständig ARC generieren durften, gilt die Bewilligung nach § 16 Abs. 1 als erteilt.

(4) Fehlen für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr, die nach dem 12. Februar 2023 eröffnet werden, in anderen Mitgliedstaaten technische oder sonstige Voraussetzungen, sind Ausfalldokumente nach § 15 Abs. 1 auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten vereinfachte elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Systems erledigen können.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252153

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