Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).
Freistellungsbescheinigung
§ 12.
(1) Völkerrechtlich begünstigte Empfänger im Steuergebiet haben vor Beginn einer Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung eine Freistellungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender) zu übermitteln.
(2) Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach Erteilung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu beziehen. Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim übernehmenden völkerrechtlich begünstigten Empfänger.
(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Abs. 1 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012224
Dokumentnummer
NOR40252147
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