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§ 8 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Auskunftsrechte und Datenübermittlung

§ 8.

(1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu erfassen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und von Betreibern von Zertifizierungssystemen Auskünfte, Unterlagen und Informationen verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung der Berichtspflichten der Republik Österreich gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist. Die Umweltbundesamt GmbH hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 1 elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(3) Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jährlich bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis (oder einen Auszug daraus) aller Anlagenbetreiber, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben sowie eine Liste aller kontrollierten Anlagenbetreiber, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
  2. 2. eine Liste aller bei Anlagenbetreibern im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
  3. 3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.

(4) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung, zur Förderabwicklung gemäß EAG oder zur Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, erforderlich ist, dürfen die Umweltbundesamt GmbH und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sämtliche Auskünfte, Unterlagen und Informationen an die Regulierungsbehörde Energie‑Control Austria (E‑Control), an die EAG‑Förderabwicklungsstelle und an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.

(5) Betreiber von Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 haben der Umweltbundesamt GmbH bis zum letzten Tag im Februar jeden Jahres erhaltene Zertifikate in Kopie sowie die Mengen an Elektrizität, Wärme oder Kälte, welche unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im vorhergehenden Jahr erzeugt wurden, zu übermitteln. Werden Elektrizität, Wärme oder Kälte in Zeiträumen erzeugt, für die kein gültiges Zertifikat vorliegt, so ist dieser Umstand sowie der genaue Zeitraum unverzüglich der Umweltbundesamt GmbH und, bei Inanspruchnahme von Förderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 EAG, der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251959

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