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§ 1 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Ziele und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 22.02.2022 S. 37, im Hinblick auf

  1. 1. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bei der Elektrizitäts-, Wärme- oder Kälteerzeugung,
  2. 2. die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität, die aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird und
  3. 3. die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.

(2) Die in dieser Verordnung geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.

Schlagworte

Elektrizitätserzeugung, Wärmeerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251952

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