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§ 3 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2023

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

  1. 1. im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
  2. 2. im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Schlagworte

Personaldirektion

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20012205

Dokumentnummer

NOR40251689

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