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§ 2 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2023

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20012205

Dokumentnummer

NOR40251688

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