Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
- 1. im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- 2. im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Schlagworte
Personaldirektion
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20012205
Dokumentnummer
NOR40251689
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